Warum die ETZ rechtsverbindlich ist
Rechtssicherheit für Alle
Rechtssicherheit für Verarbeiter
Gibt der Auftraggeber das einzubauende Produkt vor, besteht eine Prüf- und Warnpflicht des Verarbeiters. Wählt der Verarbeiter das Produkt selbst, liegt die rechtliche Verantwortung alleine bei ihm. Die Baugesetze der Bundesländer sehen nicht nur vor, dass der Bauwerber, also der Auftraggeber des Verarbeiters, nur „brauchbare“ und „verwendbare“ Bauprodukte in ein Bauwerk einbauen darf, sondern dass er dies der Behörde nachweisen muss. Für die Erfüllung der den Auftraggeber treffenden Nachweispflicht gegenüber der Baubehörde, ist er auf die Mitwirkung des Verarbeiters angewiesen. Da der Verarbeiter die eingebauten Bauprodukte beim Händler oder direkt beim Hersteller erworben hat, ist nur er in der Lage, seinem Auftraggeber die Brauchbarkeit und Verwendbarkeit der bezogenen Bauprodukte nachzuweisen.
Rechtssicherheit für Systemhersteller
Einige Hersteller und Anbieter von Trockenbauprodukten argumentieren, dass sie nur Baustoffe, aber keine Bausätze verkaufen, und deshalb die ETZ nicht benötigen. Dem widerspricht DI Wolfgang Thoma (Referatsleiter OIB) ganz klar: „Sobald ein Systemhersteller für nichttragende Zwischenwände Statik, Schallschutz oder Feuerwiderstand angibt, sprechen wir von einem Bausatz, und der benötigt eine ETZ.“ Hersteller von Gipsprodukten, die keine ETZ vorweisen können, dürfen demzufolge für nichttragende Zwischenwände keine Klassifizierungsbestätigungen mehr ausstellen. Sobald sie dies tun, liefern sie einen Bausatz – und der wiederum müsste ETZ-geprüft sein.